Arbeitsunfall im Homeoffice - was ist zu beachten?
Was ist „Homeoffice“?
Zu unterscheiden sind:
Telearbeit: festgelegter, regulierter Arbeitsplatz zu Hause (§ 2 Abs. 7 ArbStättV)
Mobile Arbeit: frei wählbarer Ort (z. B. Café, Zug)
Homeoffice: nicht gesetzlich definiert, aber rechtlich umfasst von „Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort“ (seit Juni 2021 im Gesetz geregelt).
Versicherungsschutz – nur mit Vereinbarung
Unfallschutz im Homeoffice besteht nur, wenn es eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt – idealerweise schriftlich. Ohne eine solche Vereinbarung (z. B. nur gelegentliches Mitnehmen von Unterlagen nach Hause) besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Arbeitgeber nichts davon weiß.
Wann ist ein Unfall im Homeoffice versichert?
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine Tätigkeit im betrieblichen Interesse ausgeführt wurde (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Entscheidend ist die sogenannte objektivierte Handlungstendenz – also ob die Tätigkeit dem Unternehmen diente.
Beispiele:
Versichert: Sturz auf dem Weg zum Laptop für ein dienstliches Telefonat.
Nicht versichert: Sturz beim Entgegennehmen privater Post.
Bei gemischten Tätigkeiten (z. B. Telefonkonferenz + Sport) ist nur der dienstliche Teil versichert.
Mobile Arbeit: besonders genau abgrenzen!
Bei Arbeit an wechselnden Orten muss klar erkennbar sein, ob eine Tätigkeit betrieblich veranlasst war.
Versicherte Wege im Homeoffice
Wege gelten als versichert, wenn sie dem betrieblichen Zweck dienen, z. B.:
Weg zum Drucker
Weg vom Bett ins Homeoffice (BSG, Urteil vom 8.12.2021)
Nicht versichert sind: Essen, Toilettengang selbst (nur die Wege dorthin).
Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 SGB VII) gelten im Homeoffice grundsätzlich nicht, mit Ausnahme:
Weg zur Kinderbetreuung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII), wenn vom Homeoffice zur Kita etc.
Unklar ist, ob dieser Schutz auch bei mobiler Arbeit gilt – das muss die Rechtsprechung klären.
Was tun bei einem Unfall?
Unfälle im Homeoffice oder bei mobiler Arbeit sind sofort dem Arbeitgeber zu melden – idealerweise schriftlich, mit Beschreibung, ggf. Fotos und Zeugennennung.