WAS SIND ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGE ANLAGEN?
Arbeitsmittel, von denen besondere Gefährdungen ausgehen, definiert die Betriebssicherheitsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen.
AUFZUGSANLAGEN
(Anhang 2, Abschnitt 2), insbesondere
Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
Personen-Umlaufaufzüge
ANLAGEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN*
(Anhang 2, Abschnitt 3), wie z. B.:
Gasfüllanlagen
Lageranlagen
Füllstellen
Tankstellen
Flugbetankungsanlagen
sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
DRUCKANLAGEN*
(Anhang 2, Abschnitt 4), die definiert sind als
Dampfkesselanlagen
Druckbehälteranlagen
Füllanlagen
Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften
*Hinweis: Die Anlagendefinitionen für gefährliche Medien wurden an die EU-Verordnung 1272/2008 angepasst. Damit ergeben sich bei Anlagen mit Explosionsgefährdung und Druckanlagen einige Abweichungen zur alten BetrSichV.
GRUNDPFLICHTEN FÜR ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGE ANLAGEN
Zusätzliche Vorschriften für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen finden sich in den §§ 15 bis 18. Hier lassen sich drei Grundpflichten zusammenfassen, die bei allen Anlagen zu beachten sind.
Erlaubnispflicht
Wie bisher, muss für den Betrieb bestimmter Anlagen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde eingeholt werden (§ 18).
Neu ist, dass nun für alle erlaubnispflichtigen Anlagen das Gutachten einer zugelassenen Überwachungsstelle vorliegen muss.
Erlaubnispflichtige Anlagen sind im Wesentlichen (§ 18, Abs.1, Nr. 3 bis 7)
Dampfkesselanlagen der Kategorie IV
Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an andere mit einer Füllkapazität von mehr als 10 kg/h
Füllanlagen zum Befüllen von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen zur Verwendung als Brenn- oder Treibstoff (Gasfüllanlagen)
Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt <23°C und mehr als 10.000 Litern Inhalt
Füllstellen (>1. 000 Liter/h Umschlagkapazität) für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt <23°C
Tankstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt <23°C
ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt <23°C
Prüfungen, Fristen, Zuständigkeiten
Alle überwachungsbedürftigen Anlagen müssen sowohl vor Inbetriebnahme als auch wiederkehrend durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder, sofern vorgesehen, eine zur Prüfung befähigte Person (zPbP) geprüft werden (§§ 15, 16). Für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen sind die Prüfumfänge, -fristen und -zuständigkeiten in Anhang 2 genauer definiert.
Beispiele für Höchstfristen und Prüfer für wiederkehrende Prüfungen in Abhängigkeit von der Art der überwachungsbedürftigen Anlage
Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
Das Ergebnis der Prüfung muss dokumentiert werden, dabei müssen mindestens folgende Informationen enthalten sein:
Anlagenidentifikation,
Prüfdatum,
Art der Prüfung,
Prüfungsgrundlagen,
Prüfumfang,
Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen,
Ergebnis der Prüfung,
Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie
Name und Unterschrift des Prüfers und bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle